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Benutzerordnung der Anästhesiologischen Bibliothek

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Aufgrund von § 28, Abs. 5, UG, hat der Verwaltungsrat der Universität Freiburg am 27.03.1995 die nachfolgende Benutzerordnung der Bibliothek der Anaesthesiologischen Universitätsklinik beschlossen, der das Ministerium für Wissenschaft und Forschung mit Erlaß vom 28.04.1995 - Az: 515.1/36 - zugestimmt hat.

§ 1 Zweck der Bibliothek

Die Bibliothek der Anaesthesiologischen Universitätsklinik dienst als Präsenzbibliothek der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Information auf den Gebieten der Anaesthesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie.

§ 2 Öffnungszeiten

Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben. Derzeit gelten folgende Öffnungszeiten: Montag - Freitag 10.00 - 12.00 Uhr

§ 3 Zulassung zur Benutzung

(1) Zur Benutzung der Bibliothek werden nach Maßgabe des § 1 und entsprechenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zugelassen:

1. Die Mitglieder der Medizinischen Fakultät;

2. Sonstige Personen, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Interesse die Benutzung der Bibliothek erfordert, es sei denn, daß räumliche oder organisatorische Gründe dem entgegenstehen.

(2) Bei der Beantragung der Zulassung haben Studierende der Universität und der anderen Freiburger Hochschulen den Studentenausweis, andere Antragsteller einen amtlichen Lichtbildausweis (in der Regel Personalausweis oder Reisepaß) vorzulegen.

§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten des Benutzers

(1) Der Benutzer hat nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung des Recht auf Benutzung der in der Bibliothek vorhandenen Literatur.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die Vorschriften der Benutzungsordnung, die ihrer Durchführung dienenden übrigen Benutzungsbestimmungen und die Anordnungen des Bibliothekpersonals zu befolgen. Er haftet für die Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichterfüllung dieser Pflichten entstehen.

(3) Beim Betreten der Bibliothek hat der Benutzer auf Verlangen der Aufsicht den Benutzerausweis vorzuzeigen.

(4) Größere Gegenstände und Nahrungsmittel dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen oder vor ihr abgelegt werden, Tiere nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.

(5) Der Benutzer hat sich bei der Benutzung der Bibliothek so zu verhalten, daß der Zweck der Bibliothek nicht beeinträchtigt wird. Mit Rücksicht auf die anderen Benutzer darf insbesondere nicht störenderweise gesprochen werden.

(6) Der Raum und die Arbeitsplätze sind sauber zu halten und ordentlich zurückzulassen.

(7) Das Rauchen ist in der Bibliothek nicht gestattet.

(8) Der Benutzer hat das Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen, Anstreichungen, Unterstreichungen und Durchstreichungen in Büchern und Katalogen sowie das Durchzeichnen zu unterlassen. Losen Blattwerken dürfen keine Blätter, Katalogen keine Titelkarten entnommen werden.

(9) Für Beschädigung oder Verlust von Bibliotheksgut haftet der Benutzer, bei entliehenem Bibliotheksgut auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Beschädigungen sind auch die in Absatz 8 in Satz 2 und 3 genannten Handlungen. Der Benutzer hat in angemessener Frist vollen Ersatz zu leisten. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Verlust von Bibliotheksgut ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(10) Nach der Benutzung ist das Bibliotheksgut unverzüglich an seinen Standort zurückzustellen. Dies gilt auch, wenn der Benutzer die Bibliothek länger als 15 Minuten verlassen will.

(11) Beim Verlassen der Bibliothek hat der Benutzer der Aufsicht unaufgefordert Bücher, Zeitschriften, Manuskripte und dergleichen deutlich erkennbar vorzuzeigen.

§ 5 Besondere Benutzungsbestimmungen

(1) Die Bibliothek kann die Benutzung einzelner, besonders schutzbedürftiger, insbesondere unersetzlicher oder kostbarer Werke auf Ausnahmefälle beschränken oder von besonderen Bedingungen abhängig machen.

(2) Die Bibliothek erteilt über die Benutzung ihrer Kataloge und Bestände Auskunft, soweit es ihre Arbeits- und Personallage gestattet. Literaturzusammenstellungen fertigt sie nicht an. Die Schätzung des Wertes von Büchern gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek.

(3) Der Benutzer kann Kopien aus den Buchbeständen der Bibliothek auf den im Klinikum aufgestellten Münzkopiergeräten herstellen, soweit der Zustand der Vorlage dies gestattet. Auf die pflegliche Behandlung des Bibliotheksguts ist dabei besonders zu achten. Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem Benutzer. Die Bibliothek ist zur Herstellung von Kopien nicht verpflichtet.

(4) Eine Ausleihe von Bibliotheksgut findet in der Regel nicht statt. Für die Mitarbeiter der Anaesthesiologischen Universitätsklinik ist eine Ausleihe der nicht markierten Bücher möglich. Die Leihfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Einzelheiten werden durch Aushang geregelt. Eine Ausleihe von Zeitschriften und Büchern, die mit einem roten Punkt markiert sind, findet nicht statt.

§ 6 Ausschluß von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst wegen besonderer Umstände der Bibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann der Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch den Ausschluß nicht berührt. Unberührt bleiben ferner haus-, ordnungs-, disziplinar- und strafrechtliche Maßnahmen.

§ 7 Haftung der Bibliothek

Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht oder vor ihr abgelegt worden sind. Dies gilt auch für den Inhalt von Taschen und Garderobenschränken. Die Benutzung von Geräten erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek

Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, sich von jedem Besucher einen amtlichen Lichtbildausweis sowie den Inhalt von Mappen, Taschen, Aktendeckeln und ähnlichem vorzeigen zu lassen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. (02.06.1995) in Kraft.


Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch
Rektor




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