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Epilepsie und Arbeit

Berufswahl:

Menschen mit einer Epilepsie werden häufig immer noch als Behinderte betrachtet, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen sollten. Im Allgemeinen ist eine Epilepsie aber kein Hinderungsgrund für eine berufliche Tätigkeit.

Grundsätzlich sollten Sie sich zuerst überlegen, welcher Beruf Ihren Interessen und Fähigkeiten entspricht. Im zweiten Schritt gilt es dann zu klären, inwieweit sich dieser Beruf auch mit einer Anfallserkrankung verträgt. Eine wichtige Rolle hierbei spielt auch die medizinische Diagnose Ihrer Epilepsieform. Bei vielen Arten von Epilepsien kann durch Medikamente eine dauerhafte Anfallsfreiheit erzielt werden, so daß berufliche Einschränkungen nicht längerfristig gegeben sein müssen.


Im wesentlichen ergeben sich Gefährdungen und berufliche Einschränkungen durch die Art der Anfälle:

  • z.B. wenn Bewußtseinstörungen im Rahmen eines Anfalles auftreten
  • wenn Stürze im Rahmen der Anfälle vorkommen
  • wenn eine Störung der Körpermotorik im Rahmen eines Anfalles auftritt
  • wenn nach einem Anfall eine längere Phase mit Bewußtseinstrübung und unangemessenen Handlungen besteht

Hier gilt es im Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrem Arbeitgeber abzuschätzen, inwieweit die oben beschrieben Anfallselemente zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung bei der Arbeit führen können, bzw. inwieweit durch diese Anfallselemente auch Schaden bei der Arbeit entstehen kann (z.B. Fehlbuchungen, Geräte abschalten etc.).


Als positiv zu bewerten ist z.B.:

  • wenn Anfälle nur schlafgebunden auftreten
  • wenn ein Vorgefühl (Aura) verläßlich vor einem Anfall auftritt, welches es gestattet, eine Tätigkeit zu unterbrechen bzw. sich in Sicherheit zu bringen
  • wenn während eine Anfalles das Bewußtsein immer erhalten ist und es zu keinen schwerwiegenden motorischen Beeinträchtigungen kommt
  • wenn unter Medikamentenbehandlung oder einem nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff eine Anfallsfreiheit seit einem Jahr besteht

Aber auch hier gilt es, im Gespräch mit Ihrem Arzt zu klären, inwieweit Ihre Anfallssituation mit der gewählten Arbeit vereinbar ist.

Wenn Sie schon einen Beruf erlernt oder ausgeübt haben, den sie jetzt aufgrund der Anfallserkrankung nicht mehr ausüben dürfen, so gibt es eine Vielzahl von Umschulungsmöglichkeiten oder Ausbildungsmaßnahmen für Sie, die vom Renten- oder Unfallversicherungsträger finanziert werden. Beratung erhalten Sie auch bei den Rehabilitationsberatern des Arbeitsamtes.

Grundsätzlich besteht allerdings auch die Möglichkeit, innerbetriebliche Veränderungen vorzunehmen, um die berufliche Tätigkeit an die durch die Epilepsie bedingten Einschränkungen anzupassen (z.B. Anbringung von Schutzeinrichtungen an Geräten, innerbetrieblicher Arbeitsplatzwechsel, seltene Tätigkeiten durch Kollegen erledigen lassen).


Haftung bei Anfällen am Arbeitsplatz:

Grundsätzlich gilt, daß ein epileptischer Anfall während der Arbeitszeit keinen Arbeitsunfall darstellt und nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Nur wenn betriebliche Umstände wesentlich an der Entstehung oder an der Schwere des Anfalles beitragen, liegt ein Arbeitsunfall vor.

Soll eine Anfallserkrankter an einem bestimmten Arbeitsplatz eingesetzt werden, so muß der Arbeitgeber (eventuell in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsrat, der Hauptfürsorgestelle) prüfen, ob eine besondere Unfallgefährdung vorliegt. Sollte kein erhöhtes Risiko bestehen, tritt im Falle eine Arbeitsunfalles immer die gesetzliche Unfallversicherung für die Unfallfolgen ein. Wenn der Betroffene allerdings den Anfall hätte vorhersehen können bzw. die Tätigkeit aufgrund seiner Anfälle nicht ausüben dürfen, so haftet er für die entstanden Schäden.


Information des Arbeitgebers:

Ihre Anfallserkrankung müssen Sie nur dann in einem Personalfragebogen oder im Vorstel-lungsgespräch angeben, wenn sie die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit erheblich beeinträchtigt (z.B. durch Fremd- oder Eigengefährdung, sekundäre Schädigungen wie z.B. Fehlbuchungen, Fehlprogrammierungen etc.). Auch wenn der Arbeitgeber nicht nach Krankheiten fragt, muß die Epilepsie angegeben werden, wenn sie die vorgesehene Tätigkeit erheblich beeinträchtigt.


Weitere Informationen oder Beratung zu dem Thema Epilepsie und Arbeit erhalten Sie bei:

  • Rehabilitationsabteilung des Arbeitsamtes
    Lehenerstr. 77
    79078 Freiburg
    Tel.: 0761 / 38710
    - Rentenversicherungsträger
    - Landesversicherungsanstalt (LVA)
    - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

  • Deutsche Sektion der Internationalen Liga gegen Epilepsie und Informationszentrum Epilepsie
    Herforder Straße 5-7
    33602 Bielefeld
    Tel.: 0521 / 124117
    www.ligaepilepsie.org
    www.izepilepsie.de

  • Sektion für Epileptologie
    Epilepsiezentrum
    Neurozentrum der Universität Freiburg
    Breisacher Straße 64
    79106 Freiburg
    Tel.: 0761 / 270 - 5366
    www.epi-freiburg.de

  • Diakonie- Kork Epilepsiezentrum
    Landstraße 1
    77694 Kehl
    Tel.: 07851 / 84 - 0

  • Klinikum für medizinische Rehabilitation
    Schwarzwaldklinik
    Herr Dipl.-Psych. R. Wohlfarth
    Im Sinnighofen 1
    79189 Bad Krozingen