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Epilepsie und Schwerbehindertenrecht

Was bedeutet Schwerbehinderung?

Schwer behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind Epilepsiekranke mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %. Behinderung im Sinne des Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von 6 Monaten. Epilepsien können je nach Art, Häufigkeit und Schwere der Anfälle eine Behinderung im Sinne des Gesetzes darstellen. Der Grad der Behinderung wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt. Zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind die Versorgungsämter.


Welchen Nutzen hat die Anerkennung als Behinderter oder Schwerbehinderter?

Auch mit einem Grad der Behinderung von 30 - 50 % kann man als Schwerbehinderter anerkannt werden, indem man beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gleichstellung stellt. Durch diesen Antrag kommt man in den Schutz des Schwerbehindertengesetzes. Durch das Schwerbehindertengesetz sollen Anfallskranke leichter ins Erwerbsleben eingegliedert werden, und es soll dazu beitragen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten.

Von Bedeutung ist auch ein besonderer Kündigungsschutz. Vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber, sofern der Schwerbehinderte als solcher anerkannt ist oder ein Antrag auf Anerkennung gestellt hat, ist die vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einzuholen.


Die Anerkennung als Schwerbehinderter hat weitere Vorteile:

  • Bei der Lohn- und Einkommenssteuer werden behinderungsbedingte Mehraufwendungen berücksichtigt
  • Der Schwerbehinderte bekommt zusätzlichen Urlaub
  • Es gibt begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben
  • Beim Bezug von Wohngeld gibt es eine erhöhte Pauschale
  • Teilweise gibt es die Möglichkeit der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung / -befreiung usw.


Mögliche Nachteile des Schwerbehinderten-Ausweises

Die Anerkennung als Schwerbehinderter bringt manchmal nicht nur Vorteile mit sich. Anlässlich einer Einstellung muss ein Anfallskranker seine attestierte Schwerbehinderteneigenschaft in jedem Fall angeben, sofern er danach gefragt wird. Die Frage danach ist zulässig. Beantwortet der Schwerbehinderte die Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft wahrheitswidrig, berechtigt dies zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Vor der Beantragung eines Schwer-behindertenausweises sollte deshalb eine individuelle Beratung stattfinden, um Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen zu können.


Anhaltspunkte zur Feststellung des Grades der Behinderung bei Epilepsien, Stand 1996

Anfallsfrequenz Anfallsarten GdB (%)
sehr selten Generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr 40
selten Generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen 50 - 60
mittlere Häufigkeit Generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine u. einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen 60 - 80
häufig Generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Anfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich. 90 - 100
anfallsfrei Nach drei Jahren Anfallsfreiheit unter Medikamenten bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung.
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann keine Behinderung mehr anzunehmen.
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Adressen:

Weitere Informationen oder Beratung zu dem Thema Epilepsie und Behindertenrecht erhalten Sie bei:

  • Versorgungsamt
    Sautierstr. 30
    79104 Freiburg
    Tel.: 0761 / 204 - 4109
    (Antrag auf Schwerbehindertenausweis)

  • Hauptfürsorgestelle
    Kaiser-Joseph str. 170
    79098 Freiburg
    Tel.: 0761 / 27190
    (Technische Hilfen am Arbeitsplatz, Finanzierung von Wiedereingliederungsmaßnahmen)

  • Integrationsfachdienst
    Holzmarkt 8
    79098 Freiburg
    Tel.: 0761 / 36894 - 531
    (Beratung, Information, Unterstützung für Schwerbehinderte mit Problemen am Arbeitsplatz)