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Information zur Zusatzbezeichnung Akupunktur

Definition:

Die Zusatzweiterbildung Akupunktur umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit nachgewiesen ist.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatzweiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:

  • 120 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur und anschließend unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
  • 60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen
  • 20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen innerhalb von mindestens 24 Monaten

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:

  • den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur
  • der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausgewählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Triggerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen
  • der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in Behandlungskonzepte
  • der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezifischen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten
  • Stichtechniken und Stimulationsverfahren
  • der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur anhand eigener Fallvorstellungen

Übergangsbestimmung zur Zusatzweiterbildung Akupunktur

Ab 1.4.2008 wird auch in Baden-Württemberg die Zusatzbezeichnung Akupunktur eingeführt!

Kammerangehörige, die innerhalb der letzten acht Jahre vor Einführung

  • 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung oder
  • 48 Monate Tätigkeit in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
  • mindestens 140 Stunden Kursweiterbildung in Akupunktur (A-Diplom)
  • 24 Monate regelmäßige praktische Tätigkeit in der Akupunktur nachweisen,

können die Anerkennung der Zusatzweiterbildung innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen. Fehlende Voraussetzungen nach Satz 1 können innerhalb der Antragsfrist noch erworben werden.“

Akupunktur als Leistung der GKV

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18. April 2006 beschlossen, die Akupunktur für zwei Indikationen als GKV-Leistung einzuführen.
Qualitätsvoraussetzung für die Leistungserbringung ist neben Kenntnissen in der psychosomatischen Grundversorgung (80 Std. Kurs) und der Teilnahme an einem interdisziplinären Kurs in Schmerztherapie (80 Std.) die Zusatzweiterbildung Akupunktur.

Da die Zusatzweiterbildung Akupunktur nicht in der baden-württembergischen Weiterbildungsordnung verankert ist, gilt hier das A-Diplom, bzw. das Absolvieren von Grundkurs, Fallseminaren und praktischer Ausbildung als Ersatz.