Die Satzung des ZGGF
Präambel
§ 1 Begriff
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mittelbeschaffung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Direktorium
§ 6 Vorsitzender
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Arbeitsgruppen
§ 9 Geschäftsstelle
Präambel
Die ärztliche und klinische Betreuung betagter Menschen nimmt immer mehr Raum ein und gewinnt zunehmend an Bedeutung. Physiologie und Pathophysiologie des alternden Organismus bedingen altersspezifische Erkrankungen und Krankheitsverläufe. Das Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist in diesem Lebensabschnitt häufig. Pharmakodynamik und -kinetik sind im Alter für die Mehrzahl der Medikamente verändert. Schließlich ist die heutige Altersstruktur der Bevölkerung eine Herausforderung für das Gesundheitswesen und die Gesellschaft insgesamt. Ziel der Bildung eines Zentrums für Geriatrie und Gerontologie / ZGGF an der Universität Freiburg ist die Verbesserung der Betreuung betagter Menschen im Krankheitsfall durch Integration der klinischen Einrichtungen und der Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen. Ärzte und Pflegepersonal sind mit den Besonderheiten der Erkrankungen im Alter vertraut zu machen. Durch eine Zusammenfassung des Fachwissens der verschiedenen Spezialisten und Fachdisziplinen ist die Förderung einer ganzheitlichen Betreuung sowie das Zusammenleben betagter Menschen in Klinik und Alltag mit Menschen jüngerer Altersklassen anzustreben. Altersspezifische Fragen der Physiologie und Pathophysiologie, der Pharmakologie und Epidemiologie, sowie anderer Disziplinen werden wissenschaftlich bearbeitet.
§ 1 Begriff
Das Zentrum für Geriatrie und Gerontologie Freiburg / ZGGF ist ein interdisziplinärer Zusammenschluss von Personen oder Einrichtungen des Klinikums, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die betagte Patienten versorgen und die an der Erforschung altersbezogener Krankheiten interessiert sind. Ferner nehmen Forscher aus den medizinisch-theoretischen Instituten und aus den Grundlagenwissenschaften teil.
§ 2 Aufgaben
Das Zentrum für Geriatrie und Gerontologie Freiburg hat diagnostisch- und therapeutisch-beratende, sowie Ausbildungs- und Organisationsaufgaben. Es steht im Einklang mit dem Krankenhausplan III des Landes Baden-Württemberg. Die Aufgaben des Zentrums sind:
- Koordination der Forschung, Forschungsförderung und der klinischen und wissenschaftlichen Aktivitäten.
- Verbesserung der Betreuung der alten Patienten durch Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Einrichtungen des Klinikums, benachbarter Krankenhäuser und Pflegereinrichtungen, Vermeidung von Isolation durch konsequente Eingliederung und Integration.
- Weiterentwicklung einer geriatrischen ganzheitlichen Behandlung unter Hinzuziehung aller interessierten Disziplinen am Klinikum.
- Erarbeitung neuer Diagnose- und Behandlungsprogramme unter Mitwirkung aller betroffenen Fachgebiete.
- Einrichtung eines geriatrischen Konsiliardienstes für alle beteiligten Institutionen innerhalb und außerhalb des Klinikums.
- Entwicklung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen im ärztlichen und pflegerischen Bereich für die Besonderheiten der Geriatrie.
- Ausbau der für die geriatrische Versorgung benötigten pflegerischen und sozialen Dienste. Erarbeitung und Beratung der Therapiepläne und Rehabilitationsmaßnahmen, Einübung der Zusammenarbeit von Ärzten, nichtärztlichen Therapeuten und Pflegekräften.
- Enge Zusammenarbeit mit Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen und Weiterentwicklung der Beziehungen.
- Zusammenarbeit mit anderen Zentren für Geriatrie und Gerontologie auf nationaler und internationaler Ebene.
§ 3 Mittelbeschaffung
Dem Zentrum werden vom Klinikum Personalstellen und Mittel zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen. Es bemüht sich darüber hinaus um Spenden, Stiftungen sowie um sonstige Zuwendungen zum Zwecke der satzungsgemäßen Verwendung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Zentrums für Geriatrie und Gerontologie Freiburg können die Abteilungen des Klinikums und alle diejenigen Personen und Einrichtungen sein, die alte Menschen versorgen und die die Ziele des Zentrums unterstützen. Hierzu gehören die Stadt Freiburg, auswärtige Krankenhäuser, Altenpflegeeinrichtungen, niedergelassene Ärzte und physiotherapeutische Institutionen oder Praxen.
- Über die Mitgliedschaft im Zentrum entscheidet das Direktorium aufgrund eines Antrags. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Direktorium, durch Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt durch das Direktorium und wird dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Direktorium
- Das Zentrum für Geriatrie und Gerontologie Freiburg wird durch ein Direktorium geleitet
- Dem Direktorium gehören an:
1. zwei Abteilungsleiter der Medizinischen Universitätsklinik
2. zwei Abteilungsleiter der Chirurgischen Universitätsklinik
3. ein Abteilungsleiter der Psychiatrischen Universitätsklinik
4. ein Abteilungsleiter der Universitäts-Frauenklinik
5. ein Abteilungsleiter der Neurologischen Universitätsklinik
6. ein Abteilungsleiter der Dermatologischen Universitätsklinik
7. ein Vertreter der Medizinisch-Theoretischen Institute
8. der Ärztliche Leiter
9. der Vertreter des Pflegedienstes im Klinikumsvorstand
10. die KV-Südbaden mit beratender Stimme
11. die Stadt Freiburg mit beratender Stimme
12. die Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Kassen mit beratender Stimme
13. die Vereinigung Freiburger Sozialarbeit e. V. mit beratender Stimme
Die Mitglieder 1 bis 6 des Direktoriums werden auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 7, Abs. 2). - Das Direktorium wählt eines seiner universitären Mitglieder zum Vorsitzenden.
- Die Amtszeit des Vorsitzenden sowie der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Das Direktorium berät mindestens zweimal jährlich. Es ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Jeweils ein Exemplar der Niederschrift ist dem Klinikumsvorstand und dem Dekanat der Medizinischen Fakultät zuzuleiten.
- Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung über Aktivitäten des Zentrums
2. Förderung der Zusammenarbeit des Zentrums mit außeruniversitären Einrichtungen und Personen
3. Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
4. Einrichtung und Bestätigung von Arbeitsgruppen (§ 8)
5. Beratung und Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel
6. Vorbereitung von Satzungsänderungen
7. Bestellung des Leitenden Arztes auf jeweils fünf Jahre
8. Bestellung der Geschäftsführung.
§ 6 Vorsitzender
Dem Vorsitzenden des Zentrums obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte in Koordination mit dem Geschäftsführer. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung der Sitzungen des Direktoriums unter Mitteilung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung
- Vollzug der Beschlüsse des Direktoriums
- Koordination der Aktivitäten der einzelnen Arbeitsgruppen
- Überwachung der dem Zentrum zugewiesenen Haushaltsmittel und sonstigen Zuwendungen
- Bemühungen um Zuwendung von Dritten
- Vertretung des Zentrums nach außen
- Aufsicht über die Geschäftsstelle
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können im Bedarfsfall auch auf Veranlassung des Direktoriums mit derselben Frist und unter Angaben des Beratungsgegenstandes einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung soll binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Direktorium wünschen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl der Mitglieder des Direktoriums
2. Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden
3. Beratung der Tätigkeit und Weiterentwicklung des Zentrums
4. Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgruppen
5. Beratung über Vorschläge für Satzungsänderungen - Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen gegenüber dem Direktorium aussprechen. Empfehlungen kommen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zustande, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
§ 8 Arbeitsgruppen
- Zur Erreichung der Zielsetzungen laut § 2 werden fachgebietsbezogene oder auch interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet.
- Das Direktorium benennt für jede Arbeitsgruppe einen Leiter, der dem Direktorium über das Arbeitsprogramm und die Ergebnisse jährlich berichtet. Das Direktorium bestätigt das Arbeitsprogramm der Arbeitsgruppen, womit diese als eingerichtet gelten. Die Bestätigung gilt für die Dauer von zwei Jahren. Die Leiter der Arbeitsgruppen legen der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht vor.
§ 9 Geschäftsstelle
- Die Geschäftsstelle des Zentrums untersteht dem Vorsitzenden. Zu ihren Aufgaben gehört die Organisation des Konsiliardienstes, der Programme der ärztlichen und pflegerischen Fort- und Weiterbildung sowie die Koordination der beteiligten klinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen.
- Der Leitende Arzt berät den Vorsitzenden in Fragen der Verwirklichung der Ziele des Zentrums und dessen Weiterentwicklung.
- Aufgabe des Geschäftsführers ist die Verwirklichung der Beschlüsse des Direktoriums. Er übernimmt außerdem alle organisatorischen Aufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen.
Freiburg, 4. August 1994
Zentrum für Geriatrie und Gerontologie Freiburg

Prof. Dr. C .Weiller

Prof. Dr. Christoph Maurer