ampuls 2 - 2019

8 2/2019 D er Artikel ist größtenteils in- haltlich falsch, entspricht einer tendenziösen Bericht- erstattung und ist rufschädigend für die betroffenen Personen der Stabs- stelle Arbeitsrecht und damit auch für den Geschäftsbereich Personal. Wir distanzieren uns deutlich von den Behauptungen des Personalrats und weisen dessen Vorwürfe ent- schieden zurück. Im Einzelnen: Anders als behauptet, wurde in den letzten Monaten vor Veröffentlichung des Personalrat- Aktuell-Artikels nicht eine einzige Abmahnung zurückgezogen. Allen- falls wurde nach erfolgter Anhörung von einer Abmahnung abgesehen bzw. lediglich eine Ermahnung er- teilt. Zudem gab es in diesem Zeit- raum und bis heute keine Klagen vor dem Arbeitsgericht wegen Ab- mahnungen. Der letzte Absatz des Beitrags ist also schlicht falsch. Der Sinn und Zweck von Anhörun- gen bei vermeintlichen Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist nach Schilderung des Sachver- haltes durch den Vorgesetzten, auch die Sicht des Betroffenen zu erfah- ren und danach zu entscheiden, ob eine Abmahnung, Ermahnung oder gegebenenfalls keine arbeitsrecht- liche Maßnahme erfolgt. Selbstver- ständlich überprüft die Stabsstelle Arbeitsrecht nach Schilderung des Sachverhaltes durch den Vorgesetz- ten, ob dies grundsätzlich ein ab- mahnungswürdiges Verhalten dar- stellt. Die Behauptung: „Und schlimmer noch, die Rechtsabtei- lung übernimmt die Argumente der Vorgesetzten, ohne die rechtlichen Grundlagen zu überprüfen“ ist da- her ebenso unwahr und zudem völ- lig unsinnig, da denklogisch erst nach der Anhörung und Stellung- nahme des Betroffenen festgestellt werden kann, ob gegebenenfalls die Grundlage für eine Abmahnung besteht. Die imArtikel eingangs genann­ ten Gründe sind ebenfalls teilweise unwahr beziehungs- weise nicht nachvollziehbar: • Ein Toilettengang nach dem Einstempeln: Ein solcher Sach- verhalt war weder Inhalt einer Anhörung noch einer Abmah- nung; die Darstellung des Perso- nalrats ist unwahr. • Nach Hause gehen bei akuter Erkrankung: Der Fall ist nicht zuzuordnen. • Nicht abgesprochene Dienst- planänderung durch den Vorge- setzten ohne Hinweis gegenüber dem Beschäftigten: Der Fall ist nicht zuzuordnen. • Die Inanspruchnahme tariflicher Regelungen (Betreuung von kleinen Kindern bei Erkrankung der Aufsichtsperson): Die Er- krankung der Aufsichtsperson wurde nicht tarifgerecht mitge- teilt. Daher erfolgte die Anhö- rung zu Recht und tariflich kor- rekt: Die Darstellung des Personalrats ist unwahr. • Probleme mit rechtzeitiger Krankmeldung: Eine nicht ord- nungsgemäße Krankmeldung stellt prinzipiell einen Grund für eine Anhörung zur Abmahnung dar – schließlich gehen keine oder verspätete Krankmeldun- gen zu Lasten der Kolleginnen und Kollegen. GEGENDARSTELLUNG Thema Abmahnungen Gegendarstellung der Dienststelle zum Personalrat-Aktuell-Artikel „Abmahnungen der Dienststelle“ vom Dezember 2018, Seite 7

RkJQdWJsaXNoZXIy MTU2Njg=