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Satzung Zentrum Infektionsmedizin (ZI) am Universitätsklinikum Freiburg

in der Fassung vom 22.06.2010

Der Klinikumsvorstand hat auf der Grundlage der Satzung des Universitätsklinikums in der aktuell gültigen Fassung am 22. Juni 2010 das folgende Statut beschlossen:

Präambel

Das Universitätsklinikum Freiburg gründet im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät ein Zentrum Infektionsmedizin (ZI). Ziel des ZI ist die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Betreuung von Patienten mit Infektionskrankheiten und Infektionsprävention mittels der best-möglichen Koordination der Bereiche Infektiologie, Medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene. Das ZI soll die Voraussetzungen für klinische Forschung im Bereich Diagnostik, Epidemiologie und Therapie von Infektionen am Universitätsklinikum verbessern, es kann die grundlagenorientierte Infektionsforschung im Bereich der Universität und des Universitätsklinikums unterstützen und möchte in seiner klinischen Koordinationsfunktion überregionale Modellinstitution sein.

Das Universitätsklinikum folgt mit der Einrichtung des ZI den Empfehlungen des Wissenschaftsrates und der Medizinstrukturkommission Baden-Württemberg im Sinne einer weiteren Stärkung des Forschungsschwerpunktes «Infektionskrankheiten und Immunologie» und sieht hier Perspektiven auf weitere Förderung und Anerkennung – auch im Rahmen der Initiative zur Einrichtung Deutscher Zentren der Gesundheitsforschung. Das ZI und das IFB-Zentrum Chronische Immundefizienz (CCI) ergänzen sich in Krankenversorgung, Forschung und Lehre und stehen zusammen für die Vision eines bezüglich Krankenversorgung und Forschung in Deutschland führenden und international konkurrenzfähigen Freiburger Zentrums für Immunität und Infektion.

§ 1 Status

(1) Das ZI stellt ein Koordinationszentrum dar und ist nach §15 der Satzung des Universitäts-klinikums ein gemeinsamer Bereich der Sektion Klinische Infektiologie an der Medizinischen Klinik, der Sektion Pädiatrische Infektiologie und Vakzinologie am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin, der Sektion Krankenhaushygiene am Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene sowie der Abteilungen Mikrobiologie und Hygiene und Virologie am Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Das ZI hat den Auftrag, eine hochwertige, wissenschaftsbasierte Betreuung von Infektions-patienten und effektive Infektionsprävention am gesamten Universitätsklinikum zu sichern.

(2) Das ZI ist verantwortlich für die klinikumsweite Organisation der infektiologischen Konsiliar-tätigkeit, von Infektionskonferenzen und integrierten Infektionsvisiten. Es schafft und sichert die Rahmenbedingungen für eine optimale Koordination der Funktionen: stationäre, tagesklinische und ambulante Betreuung und Mitbetreuung von Infektionspatienten Infektionskontrolle und -prävention, Infektionsepidemiologie und Ausbruchsmanagement mikrobiologisch-virologische Diagnostik. Das ZI übernimmt Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesen Bereichen und erstellt einen Infektionsbericht. Näheres hierzu regelt eine Geschäftsordnung.

(3) Das ZI erstellt klinikumsweite Leitlinien (Diagnostik, Therapie und Prophylaxe von Infektions-krankheiten), Standards (Krankenhaushygiene) und erarbeitet Patientenpfade.

(4) Das ZI ist im Auftrag des Klinikums zuständig für die Bereitstellung von Daten, die zur Ein-haltung gesetzlicher Berichts- und Meldepflichten erforderlich sind.

(5) Es koordiniert Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Infektionen und fördert die Kooperation in Infektionsfragen mit niedergelassenen Ärzten, regionalen Kliniken und dem öffentlichen Gesundheitsdienst.

(6) Das ZI koordiniert die Lehre in den infektionsmedizinischen Fächern im Rahmen der Approbationsordnung, die ärztliche Weiterbildung in infektionsmedizinischen Fächern und bietet Fortbildung zum Thema Infektionskrankheiten an.

(7) Das ZI fördert kooperative Forschung zu Diagnostik, Epidemiologie, Therapie und Prophylaxe von Infektionen und unterstützt die grundlagenorientierte Infektionsforschung im Bereich der Universität und des Universitätsklinikums.

(8) Das ZI und das IFB-Zentrum Chronische Immundefizienz (CCI) ergänzen sich in ihren Aufgaben und Funktionen in Krankenversorgung, Forschung und Lehre. Aufgaben und Funktionen, die Patienten mit definiertem Immundefekt betreffen und nicht allgemeiner Art sind, fallen dabei in den primären Verantwortungsbereich des CCI. Festlegungen, die sowohl das ZI als auch das CCI betreffen, sollen nach gegenseitiger Konsultation und einvernehmlich erfolgen.

(9) Zur Wahrnehmung obiger Aufgaben und zum Erreichen seiner Ziele verfügt das ZI über eine gemeinsame EDV und Kommunikationsplattform und kann eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 3 Organe

Organe des ZI sind:

  • der Vorstand
  • die Infektions-Kommission
  • der Beirat

§ 4 Vorstand

(1) Dem ZI-Vorstand gehören die Leiter/Direktoren der Sektion Klinische Infektiologie, der Sektion Pädiatrische Infektiologie und Vakzinologie, des Instituts für Umweltmedizin und Krankenhaus-hygiene (Sektion Krankenhaushygiene), der Abteilung Mikrobiologie und Hygiene und der Abteilung Virologie. Das CCI hat das Recht, ein weiteres ZI-Vorstandsmitglied zu benennen.

(2) Der ZI-Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stell-vertreter, die im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher und sein Stellvertreter sollen eine klinische und klinisch-theoretische Disziplin vertreten.

(3) Der Sprecher vertritt das ZI nach innen und außen und führt die Geschäfte des ZI. Er organisiert und führt Aufsicht über die ZI-Geschäftsstelle. Der ZI-Vorstand kann zur Unterstützung der Geschäftsführung einen geschäftsführenden Vorstand benennen, der neben dem Sprecher, seinem Stellvertreter ein weiteres Mitglied des Vorstandes einschließt.

(4) Der ZI-Vorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Sprecher oder dessen Stell-vertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

(5) Aufgaben des ZI-Vorstands sind:

  • Festlegung der Entwicklungspläne für das ZI
  • Feststellung des jährlichen Infektionsberichts
  • Festlegung der Tagesordnung der Infektions-Kommissionssitzung in Abstimmung mit der Hygiene-Kommission sowie Planung, Erstellung, Aktualisierung und interne Veröffentlichung von Leitlinien und Patientenpfaden
  • Festlegung von Zielen und Maßnahmen zur internen und externen Qualitätssicherung und -kontrolle
  • Verabschiedung und Bekanntgabe von Dienstplänen im Bereich infektionsmedizinische Beratung und infektiologische Konsiliartätigkeit und von anderen Zuständigkeiten und Diensthabenden
  • Erarbeitung von Stellungnahmen und Pressemitteilungen
  • Bemühungen um Zuwendungen durch Dritte, Unterstützung und Initiierung von kooperativen klinischen Forschungsprojekten
  • Planung und Evaluierung von Fortbildungsmaßnahmen
  • Abstimmung zwischen den Mitgliedsinstitutionen in Fragen der studentischen Lehre.

(6) Der ZI-Vorstand kann Koordinatoren für spezielle Bereiche wie Fort- und Weiterbildung, Lehre, Leitlinien, klinische Forschung, Infektionsepidemiologie/Berichtswesen, u.ä. benennen.

(7) Der ZI-Vorstand beruft die Mitglieder des ZI-Beirates.

(8) Der ZI-Vorstand entscheidet einvernehmlich über Erlass und Änderungen von ZI-Geschäftsordnungen.

§ 5 Die Infektions-Kommission

(1) Die Infektions-Kommission ist das Forum für Infektionsfragen für alle klinischen Einrichtungen und Abteilungen des Universitätsklinikums, die einen Delegierten als Mitglied der Infektions-Kommission benennen.

(2) Die Infektions-Kommission wird mindestens dreimal jährlich vom ZI-Sprecher einberufen und von diesem oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie tagt in der Regel gemeinsam und in Abstimmung mit der Hygiene-Kommission. Näheres regelt eine Geschäftsordnung

(3) Zu den Aufgaben der Infektions-Kommission gehören die Verabschiedung von Leitlinien zu Diagnostik, Therapie und Prävention von Infektionskrankheiten, Standards und Patientenpfaden Entgegennahme und Erörterung des Berichts des ZI-Sprechers die Kenntnisnahme und Diskussion des jährlichen Infektionsberichts, der Maßnahmen zur internen und externen Qualitätskontrolle, der Pläne und Entscheidungen zu kooperativen klinischen Forschungsprojekten und von Fortbildungsmaßnahmen.

§ 6 Der Beirat

(1) Das ZI kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Beirat bestellen. Der ZI-Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die den ZI-Vorstand zu verschiedenen Themen und Aufgaben beraten.

(2) ZI-Beiratsmitglieder werden vom ZI-Vorstand berufen. Nach Möglichkeit sollen das Qualitäts-management, die Arbeits- und Betriebsmedizin, der öffentliche Gesundheitsdienst und Vertreter einer externen Universitätsklinik mit anerkanntem infektiologischen Schwerpunkt im ZI-Beirat vertreten sein.

(3) Der ZI-Beirat wird mindestens einmal jährlich zur ZI-Vorstandssitzung eingeladen. Beiratsmit-glieder können jederzeit Vorschläge und Stellungnahmen betreffend Infektionsfragen an den ZI-Vorstand richten.

(4) Dem ZI-Beirat wird Gelegenheit zur Kommentierung des jährlichen Infektionsberichtes vor dessen Feststellung gegeben.

§ 7 Satzungsänderungen und Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Freiburg in Kraft. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Klinikumsvorstand.

Satzung vom 22.06.2010