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Die Zahnärztliche Prüfung

Voraussetzungen für die Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung

Das Gesuch um Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung (Abschlussprüfung) ist bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode) vorzulegen.

Die Abschlussprüfung findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muss einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein.

Der Meldung zur Prüfung sind die für die Zulassung zur Zahnärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene Zahnärztliche Vorprüfung beizufügen. Darüber hinaus haben die Studierenden nachweisen, dass sie nach vollständig bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert haben.

Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufügen, dass die Kandidatin/der Kandidat nach vollständig bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung mindestens

a) je eine Vorlesung über die Einführung in die Zahnheilkunde, über allgemeine Pathologie, spezielle Pathologie, allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge, medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen, Einführung in die Kieferorthopädie, Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen über Pharmakologie (einschließlich Rezeptierkursus), Innere Medizin, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, umfassende Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Paradontologie und Kinderzahnheilkunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört hat,

b) je ein Semester an einem pathohistologischen Kursus, an einem Kursus der klinisch-chemischen und physikalischen Untersuchungsmethoden, an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und an einem Kursus der kieferorthopädischen Technik und je zwei Semester an einem Operationskursus und dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,

c) je ein Semester als Auskultant die Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die chirurgische Poliklinik und als Praktikantin/ Praktikant die Hautklinik, je zwei Semester als Praktikan-tin/Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikantin/Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht hat.

Der Nachweis über den Besuch der unter a) genannten Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Hochschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen geführt. Der Nachweis über die Teilnahme an den unter b) genannten Kursen und über den Besuch der unter c) genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere von den Kursleitern bzw. den Leiterinnen/Leitern der Polikliniken und Kliniken auszustellende Zeugnisse geführt.

Ablauf der Zahnärztlichen Prüfung

Die Abschlussprüfung findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muss einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein.

Anforderungen in der Zahnärztlichen Prüfung

Die Abschlussprüfung umfasst folgende Abschnitte:

  1. Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie,
  2. Pharmakologie,
  3. Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge,
  4. Innere Medizin,
  5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  6. Hals, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  7. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
  8. Chirurgie,
  9. Zahnerhaltungskunde,
  10. Zahnersatzkunde,
  11. Kieferorthopädie.

Die Prüferinnen/Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit dazu bietet, festzustellen, ob die Kandidatin/der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie, Physiologie und physiologischen Chemie die in der Zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat.

Die Prüferinnen/Prüfer haben ferner während jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen, ob die Kandidatin/der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet ist, nach denen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat.

Auch haben die Prüferinnen/Prüfer ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die Kandidatin/der Kandidat auf eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu nehmen weiß.

Ebenso sind bei den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den praktisch wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheitsfürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Kandidatin/der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Fachausdrücke hat.

zu 1.

Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und der pathologischen Anatomie wird von einer Prüferin/einem Prüfer an einem Tag abgehalten. In der Prüfung muss die Kandidatin/der Kandidat mindestens zwei ihr/ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der für den Zahnarzt wichtigen Erkrankungen anderer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat, erläutern und in einer eingehenden mündlichen Prüfung ihre/seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und den für den Zahnarzt/die Zahnärztin wichtigen Gebieten der pathologischen Anatomie nachweisen.

zu 2.


Die Prüfung in der Pharmakologie wird von einer Prüferin/einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Die Kandidatin/der Kandidat hat in Gegenwart der Prüferin/des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich nachzuweisen, dass sie/ er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den Zahnarzt/die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse hat.

zu 3.

Die Prüfung in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge wird von einer Prüferin/einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Die Kandidatin/der Kandidat hat nachzuweisen, dass sie/ er die für den Zahnarzt/die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in der Gesundheitsfürsorge und ihren Einrichtungen erworben hat.

zu 4.

In der Prüfung für Innere Medizin, die von einer Prüferin/einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat die Kandidatin/der Kandidat an einem für ihr/sein Fachgebiet in Frage kommenden Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie/er die für den Zahnarzt/die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt.

zu 5.


Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten wird an einem Tag von einer Prüferin/einem Prüfer abgehalten. Die Kandidatin/der Kandidat hat nachzuweisen, dass sie/ er die für den Zahnarzt/die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.

zu 6.

Die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten wird an einem Tag von einer Prüferin/einem Prüfer abgehalten. Die Kandidatin/der Kandidat hat nachzuweisen, dass sie/er die für den Zahnarzt/die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten besitzt.

zu 7.

Die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wird von einer Prüferin/einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten. Die Kandidatin/der Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart der Prüferin/des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Sie/er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung der Prüferin/des Prüfers niederzuschreiben und noch am selben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen der Prüferin/dem Prüfer zu übergeben ist.

Gelegentlich der Krankenuntersuchung hat die Kandidatin/der Kandidat noch an weiteren Kranken ihre/seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonderen mündlichen Prüfung eingehende Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzuweisen.

zu 8.


Die Prüfung in der Chirurgie umfasst drei Teile.

Im ersten Teil der Prüfung, der von einer Prüferin/einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat die Kandidatin/der Kandidat einen Kranken in Gegenwart der Prüferin/des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Sie/er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung der Prüferin/des Prüfers niederzuschreiben und noch am selben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen der Prüferin/dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten Tag hat die Kandidatin/der Kandidat nachzuweisen, dass sie/er die für den Zahnarzt/die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie besitzt.

Im zweiten Teil der Prüfung, der von zwei Prüferinnen/Prüfern an je zwei Tagen abgehalten wird, hat die Kandidatin/der Kandidat einen Kranken in Gegenwart der Prüferin/des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Sie/er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung der Prüferin/des Prüfers niederzuschreiben und noch am selben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen der Prüferin/dem Prüfer zu übergeben ist. Dabei hat die Kandidatin/der Kandidat noch an weiteren Kranken ihre/seine Fähigkeiten in der Diagnostik und Prognostik der für den Zahnarzt/die Zahnärztin wichtigen chirurgischen Krankheiten und ihre/seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung sowie ihre/seine Fähigkeiten in der Ausführung kleinerer Operationen nachzuweisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich die Prüferin/der Prüfer zu überzeugen, dass die Kandidatin/der Kandidat ausreichende Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches hat.

In dem dritten Teil der Prüfung, die von einem Prüfer/einer Prüferin an einem Tag abgehalten wird, hat die Kandidatin/der Kandidat die für den Zahnarzt/die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach der Röntgenverordnung für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachzuweisen.

zu 9. Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde wird in der Regel an fünf Tagen abgehalten. Sie umfasst drei Teile. In allen Teilen haben die Prüflinge seine Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Paradontopathien nachzuweisen.

Die Kandidatin/der Kandidat hat

a) in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch ih-re/seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen,

b) in Paradontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, dass sie/er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Paradontopathie vertraut ist,

c) in Kinderzahnheilkunde ihre/seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen.

Die Prüfung in den unter a) bis c) genannten Teilen soll von je einer Prüferin/einem Prüfer durchgeführt werden. Sie kann von demselben/derselben Prüfer/Prüferin durchgeführt werden, wenn an einer Hochschule die Voraussetzungen für gesonderte Prüfungen nicht bestehen.

zu 10.

Die Prüfung in der Zahnersatzkunde wird von einer Prüferin/einem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen abgehalten. Die Kandidatin/der Kandidat hat ihre/seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen, und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern.

zu 11.

Die Prüfung in der Kieferorthopädie wird von einer Prüferin/einem Prüfer und in der Regel an vier Tagen abgehalten. Die Kandidatin/der Kandidat hat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung ihre/seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen.

Nach bestandener ärztlicher Prüfung kann die Kandidatin/der Kandidat bei der zuständigen Landesbehörde den Antrag auf Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt stellen.

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Department für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Studiendekanat Zahnmedizin
Hugstetterstr. 55
D-79106 Freiburg

Studiendekanin
Prof. Dr. Katja Nelson

Ansprechpartnerinnen: