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Ethik-Kommission

Antragstellung gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) - federführend

Antragstellung gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) an die Ethik-Kommission als federführende Kommission.

 

*** Aktuelle Hinweise ***

Ab dem 31. Januar 2023 müssen alle Anträge auf neue klinische Prüfungen in der EU und im EWR gemäß der Verordnung über klinische Prüfungen über das Clinical Trials Information System – CTIS eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise vom BfArM.


Informationen für Sponsoren und Antragsteller zu Covid-19 / SARS-CoV-2 und den Auswirkungen werden laufend auf der Website des Arbeit­skreis Medi­zinis­cher Ethik-​Kommissionen veröffentlicht.


Rekru­tierungsstopp, Abbruch oder Unterbrechung einer AMG-Studie

Ein Rekru­tierungsstopp per se ist nicht anzeigepflichtig. Er wird allerd­ings anzeigepflichtig, wenn sich hier­aus möglicher­weise Auswirkun­gen auf die Sicher­heit der betrof­fe­nen Per­so­nen ergeben (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 GCP-​V). Sollte sich die Laufzeit der klin­is­chen Prü­fung ver­längern, muss die Ver­sicherung rechtzeitig entsprechend ver­längert werden.

Ein Abbruch oder Unter­brechung der klin­is­chen Prü­fung ist nach § 13 Abs. 8 GCP-​V inner­halb von 15 Tagen unter der Angabe der Gründe für den Abbruch oder der Unter­brechung anzeigepflichtig. Sofern diese als Maß­nahme zur Abwehr unmit­tel­barer Gefahr für die betrof­fe­nen Per­so­nen erfolgt, kann und muss der Spon­sor diese nach § 11 GCP-​V in eigener Ver­ant­wor­tung durch­führen. In diesem Fall muss die zuständige Ethik-​Kommission unverzüglich über diese Maß­nahme und die sie aus­lösenden Umstände informiert wer­den bei Weit­er­führung der klin­is­chen Prü­fung bedarf es auch nach Umset­zung als Maß­nahme nach § 11 GCP-​V einer Bew­er­tung als nachträgliche Änderung gemäß § 10 Abs. 1 GCP-​V).

Ein endgültiger Abbruch einer klin­is­chen Prü­fung, der nicht aus Sicher­heits­grün­den oder wegen man­gel­nder Wirk­samkeit einer der Prüfther­a­pien erfolgt, bedarf einer sorgfälti­gen Abwä­gung unter ethis­chen Gesicht­spunk­ten: Der Patient bzw. die Pati­entin hat in die Teil­nahme an der klin­is­chen Prü­fung eingewil­ligt unter der Voraus­set­zung, die Chance auf einen direk­ten Nutzen für sich selbst und/​oder auf einen Grup­pen­nutzen zu erhal­ten. Bei einem vorzeit­i­gen Stu­di­en­ab­bruch hat die betrof­fene Per­son nur die Risiken der Ther­a­pie sowie der stu­di­enbe­d­ingten Proze­duren und Belas­tun­gen auf sich genom­men ohne eine Chance auf den Nutzen. Das ver­letzt gravierend das Fairnessgebot.


Die AG Datenschutz des Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen hat eine Handreichung zur DSGVO (PDF) mit Empfehlungen für Antragsteller*innen und Ethik-Kommissionen veröffentlicht.

Registrierungspflicht / Publikationsvorhaben

Nach der zustimmenden Bewertung durch die Ethik-Kommission aber vor dem Einschluss des ersten Patienten/Probanden sollte eine Studie registriert sein. Ohne die Registrierung ist eine Publikation nicht möglich. Das International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE) verlangt für alle klinischen Studien, die bei einem ihrer Journals veröffentlicht werden sollen, eine Registrierung in einem Primärregister der WHO.

In der neuen Version der Deklaration von Helsinki wird dies ebenfalls gefordert:
§35. Every research study involving human subjects must be registered in a publicly accessible database before recruitment of the first subject.

Wir empfehlen Ihnen eine Registrierung im Deutschen Register Klinischer Studien (DRKS), das in Freiburg entwickelt wurde und WHO-Primär-Register ist.

Die Registrierung der Studie sollte im Vertrag oder Studienprotokoll vereinbart werden. Zusätzlich sollte in der Patienten- / Probandeninformation ein entsprechender Hinweis zur Registrierung aufgenommen werden.

Siehe hierzu auch: Positionspapier des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen „Notwendigkeit einer Pflicht zur Studienregistrierung“

 

 

 

Erforderliche Unterlagen zur Einreichung nachträglicher Änderungen

Nachträgliche Änderungen sind zu unterscheiden in

  • Substantial Amendments und
  • Non-substantial-Amendments

A. Substantial Amendments

Ein Amendment ist substantial, wenn es eines der folgenden 5 Kriterien betrifft:

  1. Auswirkungen auf die Sicherheit der Versuchsteilnehmer,
  2. Beeinflussung der wissenschaftlichen Aussagekraft der Studienergebnisse,
  3. wesentliche Änderung in der Leitung oder Durchführung der Studie,
  4. Beeinträchtigung der Qualität oder Unbedenklichkeit der Prüfpräparate oder
  5. Veränderung der Risikobewertung für die Gesundheit von Personen außerhalb der Studie und der Umwelt bei gentechnisch veränderten Organismen

Diese Änderungen können vom Sponsor nur umgesetzt werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde und von der zuständigen Ethik-Kommission zustimmend bewertet wurden. Substantial Amendmensts nennt man darum auch "bewertungspflichtig".

Unterlagen zu bewertungspflichtigen nachträglichen Änderungen sendet der Antragsteller für die Bewertung zeitgleich an die federführende und an die beteiligten Ethik-Kommissionen.

WICHTIG!

Grundsätzlich sind die vorgenommenen Änderungen zu markieren (Gestrichenes muss durchgestrichen, Ergänztes muss unterstrichen sein, vgl. Word-Überarbeitungsmodus) oder in einem gesonderten Dokument detailliert aufzulisten. Zudem sollte ein Anschreiben mit einer Zusammenfassung der Änderungen inklusive Begründungen beigelegt werden.

Falls sich die Rechnungsadresse nach der initialen Einreichung geändert haben sollte, muss die aktuelle Rechnungsadresse angegeben werden.

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

A1. Änderung des Prüfprotokolls und sonstige substantielle inhaltliche Änderungen

  • Substantial Amendment Notification Form 
  • Amendment
  • Ggf. geändertes Modul 1
  • LKP-Unterschriftenseite für die Protokolländerung
  • Nachweis, dass die Studie auch nach Prüfplanänderung versichert ist
  • Ggf. geänderte Patienteninformation/Einwilligungserklärung (Korrekturversion und Endversion)
  • Kostenübernahmeerklärung
  • Bestätigung der Übereinstimmung Papier-, digitale Dokumente

A2. Nachmeldung von Prüfstellen

A3. Prüfer oder Stellvertreter Wechsel

A4. LKP Wechsel

B. Non-Substantial Amendments

Amendments sind non-substantial, wenn sie Einzelheiten der Studiendurchführung betreffen, die nicht unter die im vorhergehenden Punkt (A.) genannten Kriterien fallen und eher marginal sind. Sie müssen trotzdem beim Sponsor und bei der Prüfstelle archiviert werden. Diese Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber der Ethik-Kommission, die jederzeit die Vorlage der Änderungen im Detail anfordern kann, mitgeteilt werden. Unterlagen sollten vorgelegt werden, welche Änderungen in der Studiendauer oder der Adressen, nachträglich erarbeitete oder geänderte Informationsschriften, Fragebögen u.ä. umfassen.

Rekru­tierungsstopp, Abbruch oder Unterbrechung

Ein Rekru­tierungsstopp per se ist nicht anzeigepflichtig. Er wird allerd­ings anzeigepflichtig, wenn sich hier­aus möglicher­weise Auswirkun­gen auf die Sicher­heit der betrof­fe­nen Per­so­nen ergeben (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 GCP-​V). Sollte sich die Laufzeit der klin­is­chen Prü­fung ver­längern, muss die Ver­sicherung rechtzeitig entsprechend ver­längert werden.

Ein Abbruch oder Unter­brechung der klin­is­chen Prü­fung ist nach § 13 Abs. 8 GCP-​V inner­halb von 15 Tagen unter der Angabe der Gründe für den Abbruch oder der Unter­brechung anzeigepflichtig. Sofern diese als Maß­nahme zur Abwehr unmit­tel­barer Gefahr für die betrof­fe­nen Per­so­nen erfolgt, kann und muss der Spon­sor diese nach § 11 GCP-​V in eigener Ver­ant­wor­tung durch­führen. In diesem Fall muss die zuständige Ethik-​Kommission unverzüglich über diese Maß­nahme und die sie aus­lösenden Umstände informiert wer­den bei Weit­er­führung der klin­is­chen Prü­fung bedarf es auch nach Umset­zung als Maß­nahme nach § 11 GCP-​V einer Bew­er­tung als nachträgliche Änderung gemäß § 10 Abs. 1 GCP-​V).

Ein endgültiger Abbruch einer klin­is­chen Prü­fung, der nicht aus Sicher­heits­grün­den oder wegen man­gel­nder Wirk­samkeit einer der Prüfther­a­pien erfolgt, bedarf einer sorgfälti­gen Abwä­gung unter ethis­chen Gesicht­spunk­ten: Der Patient bzw. die Pati­entin hat in die Teil­nahme an der klin­is­chen Prü­fung eingewil­ligt unter der Voraus­set­zung, die Chance auf einen direk­ten Nutzen für sich selbst und/​oder auf einen Grup­pen­nutzen zu erhal­ten. Bei einem vorzeit­i­gen Stu­di­en­ab­bruch hat die betrof­fene Per­son nur die Risiken der Ther­a­pie sowie der stu­di­enbe­d­ingten Proze­duren und Belas­tun­gen auf sich genom­men ohne eine Chance auf den Nutzen. Das ver­letzt gravierend das Fairnessgebot.

Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung

Die zustimmende Bewertung der Studie kann aus zwei Gründen zurückgenommen oder widerrufen werden:

  1. Wenn sich herausstellt, dass die zustimmende Bewertung auf falschen Voraussetzungen beruht, die zur Zeit der Bewertung nicht bekannt waren oder verschwiegen worden sind oder
  2. wenn bei der Durchführung der Studie Ereignisse bekannt werden, die gegen eine Weiterführung sprechen.

Wenn Umstände eintreten, die einer Klärung bedürfen oder erst nach Abklärung sich als Grund für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bewertung herausstellen, kann das Ruhen der Bewertung empfohlen werden.

Beendigung einer Studie

Die Beendigung einer Studie muss der Ethik-Kommission mit dem Formular Declaration of the End of Trial Form mitgeteilt werden. Es wird eine Zusammenfassung der Studienergebnisse erwartet, auch ein zur Publikation eingereichtes, aber noch nicht befürwortetes Manuskript wird als ausreichend bewertet. Besonders willkommen sind der Ethik-Kommission jedoch bereits publizierte oder zur Publikation angenommene Artikel mit den relevanten Studienresultaten.

SUSAR, DMC- und Safety-Reports

Sponsoren sind verpflichtet, der (zuständigen) Ethik-Kommission die notwendigen Informationen über den Studienverlauf mitzuteilen. Gemäß gesetzlicher Regelung müssen nicht alle Adverse Events, sondern nur die Suspected Unexpected Serious Adverse Reactions (SUSAR) gemeldet werden.

Die Ethik-Kommission nimmt mit der Bundesoberbehörde oder anderen Institutionen, die mit der Pharmakovigilanz des Studienpräparates beauftragt sind, bei Bedarf Kontakt auf, wenn Meldungen den Verdacht erwecken, dass die Sicherheit der Versuchsteilnehmer und das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht mehr ausgewogen sind.

In unregelmäßigen Abständen werden Mitteilungen eines Data and Safety Monitoring Committees verfasst, die der Ethik-Kommission zugesandt werden müssen. Eine Einschätzung und Bewertung des Studienverlaufs wird dadurch optimiert. Dem gleichen Zweck dienen die jährlichen bzw. halbjährlichen Safety-Reports, die der Kommission zugesandt werden müssen. Nur im Falle auffälliger Resultate, die das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Studie verändern, werden Rückfragen nötig.

Bitte beachten Sie auch folgendes Dokument: Vorgehen bei SUSARs (AMEK)

E-Mail-Adresse für SUSAR-Meldungen: susarekfr@uniklinik-freiburg.de

Studienberatung AMG-Studien

Telefon: 0761 270-72530 & -72623
Mail: ekfr.amg@uniklinik-freiburg.de